Das Opferentschädigungsgesetz


Opfer von Gewalttaten haben seit Mai 1976 Anrecht auf "Versorgung".

Die Form und die Höhe dieser "Versorgung" wird nach dem Opferentschädigungsgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz hat Anspruch auf Versorgung, wer auf deutschem Hoheitsgebiet Opfer einer Gewalttat wurde und durch diese Tat körperlichen, geistigen und/oder psychischen Schaden genommen hat. Weiter haben auch Hinterbliebene Anspruch auf Versorgung, wenn das Opfer in Folge der Gewalttat zu Tode gekommen ist. Ebenfalls können Touristen und in Deutschland wohnende Ausländer Anspruch auf Versorgung geltend machen, wenn auf deutschem Boden eine Gewalttat gegen sie verübt wurde.
Zu den Gewalttaten, die eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz rechtfertigen, gehört neben der Körperverletzung der sex. Missbrauch. Spätfolgen, die durch diese Straftaten auftreten können, können neben einer verminderten Erwerbsfähigkeit und einer zerstörten Lebensqualität eine dauerhafte Heilbehandlung nötig machen.

Im OEG ist klar geregelt, welche Ansprüche ein Opfer geltend machen kann. In der Regel umfassen die Leistungen Heil- und Krankenbehandlungen, Renten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25% sowie Hinterbliebenenversorgung, Sterbe- und Bestattungsgeld.

Den Antrag auf Opferentschädigung nach dem OEG stellt man beim Versorgungsamt, Landesamt für Gesundheit und Soziales.
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass es gut sein kann, sich bereits im Vorfeld der Antragstellung beraten zu lassen. Ein möglicher Ansprechpartner, mit dem ich persönlich sehr gute Erfahrungen mache, kann der Weiße Ring sein. Es empfiehlt sich, alle bereits vorhandenen Gutachten und Atteste, die vorhandene Spätfolgen dokumentieren gleich zusammen mit dem Antrag einzureichen. Einen genauen Ablauf des Prüfungsverfahrens kann ich an dieser Stelle nicht geben, weil jeder "Fall" eine Einzelfallprüfung ist. Abhängig von verschiedenen Faktoren: Liegen bereits Gerichtsgutachten oder Urteile vor? Lebt der/die Täter noch? Um nur einige Beispiele zu nennen.

Wichtig zu wissen ist aber, dass es im Zuge des Prüfungsverfahrens auch zu einem oder mehreren Gutachterterminen bei einem forensischen Psychiater kommen kann. Die Dauer des Prüfungsverfahrens kann sehr unterschiedlich sein. Ich habe von Menschen gehört, die bereits nach 8 Monaten einen Bescheid erhielten. Dies scheint mir aber eher eine Ausnahme zu sein. In der Regel kann das gesamte Verfahren auch mehrere Jahre dauern. Die Wahrheit liegt wahrscheinlich wie meistens irgendwo dazwischen. Sicher ist nur, man braucht Geduld! Unterstützung durch Therapeuten, Familie und Freunde soweit vorhanden, ist sehr wichtig. Während des Prüfungsverfahrens wird im Opfer viel aufgewühlt. Darüber sollte man sich in jedem Fall im Klaren sein. Bereits im Antrag muss man so genau wie möglich den Tathergang schildern, gegebenenfalls Zeugen benennen. Es ist ein schwerer Weg durch das Prüfungsverfahren, aber laut Gesetzgeber handelt es sich bei dem OEG um eine Form des Opferschutzes.

Wer weitere spezielle Fragen zum Antrag oder zum Prüfungsverfahren hat kann mich unter admin("at")bringt-licht-ins-dunkel.de erreichen. Mitglieder des Forums "Bringt-Licht-ins-Dunkel" können weitere Informationen im Unterforum "Rechtliches" erhalten.

Verfasser: Lina


Stand: August 2007









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