§1 Name und Sitz
(1)Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein trägt dann den Namen
"Bringt Licht ins Dunkel e.V."
(2)Der Sitz des Vereins ist Berlin
(3)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)Der Verein fördert und trägt soziale Projekte und Einrichtungen im deutschsprachigen Raum
auch unter Verwendung neuer elektronischer Medien, insbesondere des Internets und verwandter
Technologien, zum Zweck der Verbesserung der Lebenssituation von Überlebenden sexueller
Gewalt und deren Angehörigen und Freunden im Bereich Sozial- und Gesundheitswesen.
(3)Die Satzungszwecke werden verwirklicht
durch die Finanzierung des für die User kostenlosen Internetforums "Bringt Licht ins Dunkel",
durch die Beratung und Unterstützung bei der Therapieauswahl und Therapiefinanzierung
durch psychosoziale Betreuung und Beratung, sowie Beratung und Betreuung auf der
Grundlage der gesetzlichen Opferhilfe.
(4)Der Verein tritt auch in der Öffentlichkeit für die Verbesserung der sozialen und therapeutischen
Versorgung für Menschen, die sexuelle Gewalt erlebt haben, auf.
(5)Seine Öffentlichkeitsarbeit in Form von Publikationen, Veranstaltungen etc. soll dazu beitragen,
soziale und gesundheitspolitische Gegebenheiten und Missstände aufzuzeigen und Hilfe zur
Selbsthilfe der betroffenen Menschen zu leisten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 14.
Lebensjahres oder eine juristische Person werden.
(2)Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung
der Satzung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Bei minderjährigen Mitgliedern wird zudem eine
Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter verlangt.
(3)Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein durch
finanzielle oder sachliche Zuwendungen oder durch ehrenamtliche Tätigkeiten unterstützen. Sie
haben kein Stimmrecht.
(4)Die Mitgliedschaft endet durch eine Austrittserklärung, durch Ausschluss aufgrund
vereinsschädigendem Verhalten oder mit dem Tod.
Der Austritt kann nur mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Jahresende durch eine schriftliche
Erklärung erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid nach Anhörung
des betroffenen Mitglieds.
(5)Ehrenmitgliedschaften werden durch die Mitgliederversammlung vergeben.
§ 4 Beiträge und sonstige Pflichten
(1)Der Mitgliedsbetrag beträgt mindestens 2,00 € im Monat und ist als Jahresbeitrag fällig. Fördermitglieder zahlen zur Förderung der Vereinsarbeit einen festgelegten Jahresbeitrag.
Höhe und Zahlungsmodalitäten der verschiedenen Mitgliedsbeiträge sind in einer separaten Beitragsordnung festgelegt.
Über Änderungen der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Vorstand zulassen.
(2)Verwendung der Beiträge und Spenden:
Die Beiträge der aktiven Mitglieder und der Fördermitglieder und die Spenden dienen zur Deckung der laufenden Kosten des Vereins.
Darüber hinaus werden die vorhandenen Finanzen dem Satzungszweck entsprechend verwendet.
§ 5 Selbstlosigkeit
(1)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
zwei Wochen durch persönliche, schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2)Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Wahl des Vorstandes, Wahl mindestens eines Revisors
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichts des Revisors
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beitragsordnung
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(3)Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
(4)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der
Mitglieder einzuberufen oder auf schriftliches Verlangen von zwei der drei Vorstandsvorsitzenden.
(5)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.
(6)Funktionen können nur Mitglieder übernehmen, die nicht gleichzeitig Funktionsträger in konkurrierenden Organisationen sind.
§ 8 Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern mit bis zu drei
Stellvertretern. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er
bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3)Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(4)Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer benennen. Der
Geschäftsführer leitet im Falle seiner Ernennung die vom Verein unterhaltenen Einrichtungen und
seine Projekte. Er ist insoweit Vertreter des Vorstandes im Sinne §30 BGB. Er wird vom Vorstand
berufen und ist nach Maßgabe der ihm übertragenden Aufgaben, die im Rahmen der
Stellenbeschreibung festgelegt sind, den Mitarbeitern des Vereins weisungsbefugt.
(5)Wird ein Geschäftsführer benannt, nimmt dieser an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teil.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Mitgliederversammlung ist eine von einem Vorstandsmitglied oder einem von der
Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§10 Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an
den Verein "Weißer Ring, Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V.",
der es unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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